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   OLG Dresden, 26.06.1996 - 9 AR 23/96   

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https://dejure.org/1996,11543
OLG Dresden, 26.06.1996 - 9 AR 23/96 (https://dejure.org/1996,11543)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.06.1996 - 9 AR 23/96 (https://dejure.org/1996,11543)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 9 AR 23/96 (https://dejure.org/1996,11543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BHO §§ 13 14 23 44; GKG § 5 Abs. 2 § 2 Abs. 1
    Befreiung von Gerichtsgebühren - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 10 O 5895/94
  • OLG Dresden, 26.06.1996 - 9 AR 23/96
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.1981 - VI ZR 108/76

    Befreiung von Gerichtskosten für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.06.1996 - 9 AR 23/96
    Nach ständiger, richtiger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der erkennende Senat anschließt, bildet die Voraussetzung für die Verwaltung einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Recht nach dem Haushaltsplan des Bundes der Umstand, daß ihre Einnahmen und Ausgaben nach kameralistischen Grundsätzen vollständig im Bundeshaushaltsplan erscheinen (BGH VersR 56, 242; 78, 762; BGH VersR 82, 145; KG VersR 89, 816, Hartmann, Kostengesetz , 26. Aufl. § 2 GKG Nr. 7).

    Das Gesetz stellt allein auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und nicht darauf, in welcher Weise die die Befreiung beantragende Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (BGH VersR 82, 145).

    Demzufolge sollen weder selbständige rechtsfähige noch unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit einem eigenen Haushalt ausgestattet sind, allein deshalb durch eine Kostenbefreiung privilegiert sein, weil sie Träger der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind (BGH VersR 82, 145 m.w.N.).

  • BGH, 30.05.1978 - VI ZR 128/76

    Gemeindeunfallversicherungsverband - Kostenfreiheit - Gesetzliche -

    Auszug aus OLG Dresden, 26.06.1996 - 9 AR 23/96
    Nach ständiger, richtiger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der erkennende Senat anschließt, bildet die Voraussetzung für die Verwaltung einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Recht nach dem Haushaltsplan des Bundes der Umstand, daß ihre Einnahmen und Ausgaben nach kameralistischen Grundsätzen vollständig im Bundeshaushaltsplan erscheinen (BGH VersR 56, 242; 78, 762; BGH VersR 82, 145; KG VersR 89, 816, Hartmann, Kostengesetz , 26. Aufl. § 2 GKG Nr. 7).
  • KG, 31.03.1989 - 1 AR 9/88

    Krankenhausbetrieb; Berlin; Gebührenzahlung; Befreiung

    Auszug aus OLG Dresden, 26.06.1996 - 9 AR 23/96
    Nach ständiger, richtiger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der erkennende Senat anschließt, bildet die Voraussetzung für die Verwaltung einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Recht nach dem Haushaltsplan des Bundes der Umstand, daß ihre Einnahmen und Ausgaben nach kameralistischen Grundsätzen vollständig im Bundeshaushaltsplan erscheinen (BGH VersR 56, 242; 78, 762; BGH VersR 82, 145; KG VersR 89, 816, Hartmann, Kostengesetz , 26. Aufl. § 2 GKG Nr. 7).
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